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Anwaltskanzlei Scholz Herten
Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Herten
Rechtsanwältin Scholz, Herten
Schwerpunkt Arbeitsrecht der Kanzlei Scholz
Kündigung im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Herten

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags

Sie haben eine Kündigung erhalten oder möchten eine Kündigung aus­sprechen?

Dann müssen sowohl die formellen als auch die materiellen Kündi­gungs­voraus­setzungen ein­ge­halten sein, damit die Kündigung des Arbeits­vertrags rechts­wirksam ist.

Zunächst ist die Kündigung vom Kündigungs­berechtigten in der richtigen Form und mit der richtigen Frist aus­zu­sprechen. Dies gilt sowohl für Arbeit­nehmer als auch für Arbeit­geber. Für die Kündigung durch einen Arbeit­geber ist darüber hinaus der Betriebs­rat ordnungs­gemäß anzu­hören, sofern es einen solchen gibt. Nachdem diese Punkte geklärt sind, ist zu überprüfen, ob der allgemeine oder besondere Kündi­gungs­schutz greift.

Allgemeiner Kündigungsschutz

Allgemeiner Kündigungsschutz be­deutet, dass das Kündigungs­schutz­gesetz auf das Arbeits­verhält­nis Anwendung findet. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG. In so­genannten Klein­betrieben oder wenn Ihr Arbeits­verhältnis nicht länger als sechs Monate bestanden hat, greift der Kündigungsschutz nicht. Im Falle der Anwendbarkeit des Kündigungs­schutz­gesetzes ist eine ordentliche Kündigung nur dann wirksam, wenn die Kündigung durch Gründe in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Er­forder­nisse, die einer Weiter­beschäfti­gung des Arbeitnehmers in dem Betrieb ent­gegen­stehen, bedingt ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Besonderen Kündigungsschutz genießen Be­triebs­räte, Schwangere und Schwerbehinderte.

Die ordentliche Kündigung einer schwangeren Frau ist unzulässig. Ebenso besteht während Mutter­schutz und Eltern­zeit ein be­sonderer Kündigungsschutz.

Vor der Kündigung eines schwer­behinderten oder gleich­gestellten Arbeit­nehmers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen. Wird keine Zu­stimmung eingeholt oder die Kündigung nach Zustimmung verspätet erklärt, ist diese unwirksam.

Die ordentliche Kündigung eines Betriebs­rats­mit­glieds ist unzulässig.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Eine Sperrzeit, das heißt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld droht, wenn der Arbeitnehmer die Meldefrist versäumt, sein Beschäftigungs­verhältnis ohne wichtigen Grund von sich aus beendet hat oder sonst ein versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Das heißt sowohl die Eigen­kündigung als auch die berechtigte außerordentliche Kündigung oder der Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungs­vertrages können dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

Ob Sie als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten haben oder als Arbeitgeber eine Kündigung aus­sprechen wollen — lassen Sie sich rechtzeitig beraten!